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  • Public Viewing in der Nacht - eine sehr große Leinwand, auf der ein Fußballspiel zu sehen ist, davor steht eine große Menge an Menschen, die jubeln. Rechts im Bild ist ein mehrstöckiges Wohnaus. In einem Fenster ist Licht zu sehen.

    Fußball geht nur laut? Die Sonderregelung der WM2026LärmSchV zum Public-Viewing

    10. Juni 2026

    Deutschland war und ist Weltmeister – zumindest in der Vergabe von Abkürzungen für Gesetze und Verordnungen.
    Aktuell entstand nun die WM2026LärmSchV als Abkürzung für die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 vom 13. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 147).

    Es handelt sich wie schon bei zurückliegenden sportlichen Großereignissen um eine befristete Sonderverordnung für Public-Viewing-Veranstaltungen zur Fußball-WM 2026 und soll öffentliche Übertragungen im Freien trotz nächtlicher Anstoßzeiten rechtssicher ermöglichen, ohne den Schutz der Nachtruhe vollständig aufzuheben; über Ausnahmen entscheiden jeweils die örtlichen Behörden im Einzelfall.

    Ein erheblicher Teil der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 fällt wegen der Austragung in Kanada, Mexiko und den USA in Deutschland in die Nachtzeit. Nach den immissionsschutzrechtlichen Maßstäben der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beginnt die besonders geschützte Nachtzeit um 22 Uhr, sodass Public-Viewing-Veranstaltungen ohne Sonderregelung vielerorts rechtlich kaum genehmigungsfähig wären.

    Die Problemstellung liegt damit im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an gemeinschaftlichem Fußballschauen und dem Schutz der Nachbarschaft vor nächtlichem Lärm. Die Verordnung verfolgt daher die Motivation, den Kommunen einen rechtssicheren Abwägungsrahmen zu geben, damit sie Ausnahmen zulassen können, ohne dass daraus ein genereller Anspruch auf Genehmigung entsteht.

    Inhaltlich betrifft die Verordnung ausschließlich öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, also insbesondere Public Viewing auf öffentlichen Plätzen oder an vergleichbaren offenen Veranstaltungsorten; private Veranstaltungen werden ausdrücklich nicht erfasst. Maßgeblich bleibt stets eine behördliche Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung von Nachtruhe, Abstand zur Wohnbebauung sowie technischer und organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen.

    Die Geltungsdauer ist zeitlich befristet. Die Verordnung tritt nach der Weltmeisterschaft mit Ablauf des 31. Juli 2026 wieder außer Kraft.

    Bleibt nur noch, den guten alten Theodor Heuss zu zitieren, als dieser im September 1958 (allerdings bei seiner Verabschiedung von den Soldaten der Bundeswehr nach einem Manöver) sagte:
    Nun siegt mal schön!

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