Bauleitplanung in Bereichen mit Lärmkonflikten: Neue Möglichkeiten für Festsetzungen zum Schallschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB
Mit § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB stehen nun /b>neue Möglichkeiten für Schallschutzfestsetzungen in Bebauungsplänen zur Verfügung.
Künftig können Gemeinden Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen festsetzen und in begründeten Fällen von den Vorgaben der TA Lärm abweichen.
Auch für Geräuschemissionskontingente gibt es jetzt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage.
Welche Spielräume daraus für die Bauleitplanung entstehen und wo weiterhin Grenzen verlaufen, zeigt der Beitrag im Detail.
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