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große Industrieanlage mit mehreren Kaminen. An einem Kamin kommt Rauch heraus.

TA-Lärm: So werden Geräusche von Gewerbe- und Industrieanlagen bewertet

25. Februar 2026

TA-Lärm: So werden Geräusche von Gewerbe- und Industrieanlagen bewertet

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) oder kurz: TA Lärm sorgt dafür, dass Geräuschimmissionen von Gewerbetrieben und Industrieanlagen so bewertet werden, dass einerseits Anwohner geschützt und andererseits bestehende Betriebe planungssicher betrieben werden können. Dafür werden i.d.R. schalltechnische Untersuchungen angefertigt, die eine Prognose, Berechnung und Beurteilung der Geräuschimmissionen beinhalten.

Zwei typische Anwendungsfälle der TA Lärm

Für eine neue oder zu ändernde gewerbliche Anlage wird im Normalfall eine Baugenehmigung beantragt. Dafür kann die Genehmigungsbehörde eine schalltechnische Untersuchung mit einer Beurteilung nach TA Lärm fordern. Aus dieser Untersuchung geht hervor, ob an den maßgeblichen Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

Der zweite Fall betrifft das Hinzukommen oder Heranrücken neuer Immissionsorte – insbesondere Wohnbebauung – an bereits bestehende Anlagen nach TA Lärm. Hier dient die Beurteilung dazu, zu überprüfen, ob die Geräuschimmissionen der bestehenden Anlage die Immissionsrichtwerte an den geplanten Immissionsorten einhalten. Damit soll verhindert werden, dass der Betreiber allein wegen der neuen schutzbedürftigen Nutzung rückwirkend eingeschränkt wird.

Emissionsermittlung auf Basis von Betrieb und Auflagen

In beiden Fällen beginnt die Untersuchung mit der Erfassung der Geräuschemissionen der Anlage(n), also von den Schallquellen eines Betriebs. Hierzu werden bei bereits bestehenden Anlagen Auflagen aus Baugenehmigungen geprüft, die etwa Betriebszeiten, Betriebsweisen oder Schallschutzmaßnahmen festlegen. Falls dazu keine Informationen vorliegen, werden detaillierte Betriebsbeschreibungen erstellt, in denen Art, Anzahl, Betriebsdauer und Ort der relevanten Geräuschquellen beschrieben werden und in der späteren Berechnung berücksichtigt werden. Typische Eingangsdaten sind z.B. Anzahl der ein- und ausfahrenden Lkw und Pkw.

Zur Erstellung eines digitalen Berechnungsmodells werden die Emissionsdaten der einzelnen Quellen (z.B. Art der Quelle, Schallleistungs- und Maximalpegel, Frequenz und Dauer von Ereignissen etc.) in ein digitales Berechnungsmodell überführt. Dabei werden z.B. geeignete Angaben aus der Fachliteratur oder Messwerte verwendet. Zudem wird unterschieden, ob es sich um Geräusche mit ton- oder informationshaltigen Anteilen handelt, da die TA Lärm für diese Fälle Zuschläge vorsieht.

Immissionsorte, Gebietseinstufung und Immissionsrichtwerte

Neben den Emissionen sind die sog. maßgeblichen Immissionsorte für die Beurteilung entscheidend. Mit “maßgeblichem Immissionsort“ sind i.d.R. die am meisten betroffenen Fenster schutzbedürftiger Räume gemeint. Diese befinden sich im Allgemeinen an den Außenfassaden von Wohngebäuden, die der Anlage zugewandt sind. Neben Wohngebäuden müssen auch Krankenhäuser oder sonstige bauliche Anlagen, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, also auch Büroräume, berücksichtigt werden.

Für jeden Immissionsort wird die Gebietsart bestimmt, da die TA Lärm gebietsbezogene Immissionsrichtwerte unterscheidet. Diese sind z.B. für Gewerbegebiete höher als für Mischgebiete oder Wohngebiete. Sofern ein Bebauungsplan vorliegt, erfolgt die Einstufung über die festgesetzte Art der baulichen Nutzung. Ohne Bebauungsplan wird das Gebiet anhand der tatsächlichen Nutzung vor Ort eingeordnet, wobei dabei das Verhältnis von gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung und die städtebauliche Prägung ausschlaggebend sind.

Die Gebietsarten bestimmen, welche Immissionsrichtwerte für den Tagzeitraum und für die Nacht gelten. In Wohngebieten sind die Richtwerte deutlich niedriger als in Gewerbe- oder Industriegebieten, um die erhöhte Empfindlichkeit während der Nachtruhe von Bewohnern abzubilden.

Digitales Berechnungsmodell und Schallausbreitung

Die Emissionsdaten und Immissionsorte werden in ein digitales Berechnungsmodell überführt, das Schallquellen, Gelände und Bebauung im Untersuchungsgebiet beinhaltet. Hierzu werden topografische Daten, Geometrien von Gebäuden und gegebenenfalls vorhandene Schallschutzbauwerke wie Wände/Wälle oder Einhausungen berücksichtigt, um Abschirmung, Dämpfung und Reflexion in der Schallausbreitung realitätsnah berechnen zu können.

Die Schallausbreitungsrechnung erfolgt meist nach DIN ISO 9613‑2, die zur Prognose von Geräuschimmissionen im Freien geeignet ist. Das Rechenverfahren liefert an den Immissionsorten A-bewertete Schalldruckpegel, aus denen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszeiten, Betriebsweisen und Zuschlägen der Beurteilungspegel getrennt für den Tag und die Nacht gebildet wird.

Beurteilungspegel, Maximalpegel und Schutz bestehender Nutzungen

Nach den Berechnungsschritten für die Schallausbreitung sind zur Bildung der Beurteilungspegel weitere Schritte nötig. Dabei erfolgt eine energetische Mittelung der Geräuschimmissionen über den Beurteilungszeitraum und es werden ggf. Zuschläge für Impuls-, Ton- oder Informationshaltigkeit berücksichtigt. Weitere Zuschläge ergeben sich u.U. bei bestimmten Gebietsarten. So sieht die TA Lärm für Immissionsorte in Wohngebieten Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (sogenannte „Ruhezeiten“) vor, die wiederum an Werktagen weniger streng als an Sonntagen sind. Für den gesamten Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) wird ein Mittelwert gebildet. Für die Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) wird die lauteste volle Stunde für die Beurteilung verwendet. Die so gebildeten Beurteilungspegel tags und nachts werden mit den jeweiligen Immissionsrichtwerten verglichen, um die Zumutbarkeit der Geräuschbelastung zu beurteilen.

Neben den Beurteilungspegeln sind die berechneten Maximalpegel relevant, für die die TA Lärm eigene Richtwerte festlegt.

Auch die Maximalpegel werden mit den für sie geltenden Immissionsrichtwerten verglichen.

Für eine abschließende Beurteilung nach TA Lärm ist zusätzlich zu den Immissionen der zu beurteilenden Anlage eine etwaige Vorbelastung durch andere Betriebe entscheidend. Die Immissionsrichtwerte müssen nicht nur von einem, sondern von der Summe aller Anlagen eingehalten werden. Da je nach Situation auch zukünftig neue Anlagen entstehen können, wird oft die Einhaltung reduzierter Immissionsrichtwerte gefordert.

Im Falle von Überschreitungen müssen Schallschutzmaßnahmen erarbeitet werden.

Nach der Beurteilung können z.B. Textvorschläge für bestimmte Auflagen der Baugenehmigung eines Betriebes formuliert werden.

Neben den beschriebenen Beispielen gibt es noch weitere Anwendungsfälle der TA Lärm, wie z.B. Messungen oder in der Bauleitplanung für Flächen mit geplantem Gewerbe. Auch hier ermöglicht die Anwendung der TA Lärm eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Planungssicherheit von Gewerbebetrieben.

3 Bilder, die nebeneinander sind. Das erste zeigt eine Logistik-Unternehmen und ein Wohngebiet, auf dem zweiten sieht man die Berechnung mit einer

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