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Gartenarbeit & Lärmschutz – was ist wann erlaubt?

24. Juni 2025

Wer am Wochenende im Garten tätig wird, stößt häufig auf Fragen bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen für Lärmbelästigung. Im Folgenden wird die Rechtslage übersichtlich dargestellt:

Rechtslage im Überblick:

Bundesebene
Die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) regelt den Einsatz von Maschinen in Wohngebieten:

  • Normale Geräte dürfen werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.
  • Für laute Geräte wie Freischneider, Laubbläser etc. gelten die Zeiten 09:00 bis 13:00 Uhr sowie 15:00 bis 17:00 Uhr.


Länderebene – Beispiel Bayern

Das BayImSchG ermöglicht es den Gemeinden, zusätzliche Einschränkungen oder Ausnahmen zu regeln, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft und Umwelt.

Kommunalebene – Beispiel München
Hier gelten ergänzend die örtlichen Lärmschutzverordnungen, beispielsweise:

  1. Ruhestörende Gartenarbeiten: werktags 08:00 bis 12:00 Uhr sowie 15:00 bis 18:00 Uhr
  2. Laubbläser & Co.: werktags 09:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag bis Freitag 15:00 bis 17:00 Uhr
  3. Leise Rasenmäher (LWA ≤ 88 dB(A)): Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr sowie 15:00 bis 20:00 Uhr; samstags 08:00 bis 12:00 Uhr sowie 15:00 bis 18:00 Uhr

Auch die Nutzung von Musik ist geregelt: Zwischen 22:00 und 07:00 Uhr ist Nachtruhe einzuhalten; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung.

Fazit:

  • Die 32. BImSchV ist bundesweit bindend.
  • Landes- und kommunale Vorschriften können strengere Regelungen enthalten.
  • Ruhestörende Tätigkeiten sind häufig detailliert auf lokaler Ebene geregelt – die jeweilige örtliche bzw. kommunale Lärmschutzverordnung ist stets zu beachten.