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Beurteilung der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen (WEA)
29. April 2026
Die Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen (WEA) erfolgt in Deutschland nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Für Anlagen über 50 m Höhe ist regelmäßig eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Genehmigungsverfahren ist insbesondere nachzuweisen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden.
Maßstab der TA Lärm
Die TA Lärm ist die zentrale Verwaltungsvorschrift für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung anlagenbezogener Geräusche und wird auch für WEAs herangezogen. Sie knüpft die rechtliche Zulässigkeit an die Einhaltung gebietsbezogener Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort. In der Praxis sind dabei insbesondere die deutlich strengeren Nachtwerte entscheidend, weil WEAs grundsätzlich auch nachts betrieben werden.
Für die Beurteilung ist zwischen Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung zu unterscheiden. Als Vorbelastung sind dabei nicht nur bereits genehmigte Windkraftanlagen, sondern grundsätzlich alle Anlagen einzubeziehen, für die die TA Lärm gilt. Nach der Systematik der TA Lärm ist der Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich gewahrt, wenn die Gesamtbelastung die einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschreitet.
Von besonderer Bedeutung ist außerdem der maßgebliche Immissionsort mit seiner individuellen Schutzbedürftigkeit. Es wird geprüft, ob der prognostizierte oder gemessene Beurteilungspegel die dort aufgrund der Schutzbedürftigkeit anzusetzenden Immissionsrichtwerte einhält.
Funktion der LAI-Hinweise
Die TA Lärm wird in der Praxis im Bereich der Beurteilung von WEAs durch die „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) ergänzt. Diese Hinweise konkretisieren insbesondere, wie Emissionsdaten zu verwenden sind und nach welchem Prognosemodell die Schallausbreitung bei WEAs zu berechnen ist (sogenanntes Interimsverfahren).
Rechtlich handelt es sich bei den LAI-Hinweisen nicht um ein eigenständiges Gesetz und auch nicht um eine formelle Änderung der TA Lärm. Inhaltlich dienen sie aber der fachlichen Konkretisierung der TA Lärm im Genehmigungs- und Überwachungsverfahren.
Das Interimsverfahren
Kern der neueren schalltechnischen Praxis ist das sogenannte Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI).
Hintergrund ist dabei, dass das herkömmliche Prognosemodell mit einer Ausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2 für WEAs mit ihren hochgelegenen Schallquellen nur eingeschränkt als wirklichkeitsnah angesehen wurde. Nach den LAI-Hinweisen und den hierzu veröffentlichten Länderinformationen stellt das Interimsverfahren deshalb eine vorläufige Anpassung des bisherigen Prognosemodells an die Besonderheiten hochliegender Quellen dar, ohne jedoch die TA Lärm als solche zu ändern, die sich hinsichtlich der Schallausbreitungsberechnung auf die DIN ISO 9613-2 bezieht.
Inhaltlich führt das Interimsverfahren vor allem zu einer Änderung der Prognose, da die Bodendämpfung im Regelfall nicht mehr angesetzt wird, wodurch sich gegenüber älteren Prognosen oft höhere Beurteilungspegel ergeben.
Das Verfahren wird als „interim“ bezeichnet, weil die wissenschaftliche und normative Weiterentwicklung des Ausbreitungsmodells für Windenergieanlagen noch nicht als abgeschlossen angesehen wird. Gleichwohl wird es in der Verwaltungspraxis gerade deshalb verwendet, weil es nach Einschätzung der Fachbehörden zu realistischeren Prognosen und damit zu größerer Beurteilungssicherheit führt.
Praktische Folgen für Genehmigung und Betrieb
Für laufende und neue Genehmigungsverfahren bedeutet dies, dass Schallprognosen für Windenergieanlagen heute regelmäßig nach dem Interimsverfahren erstellt oder überprüft werden. Praktisch kann dies zu größeren erforderlichen Abständen oder zur Erforderlichkeit schallreduzierter Betriebsmodi insbesondere zur Nachtzeit führen. Entscheidend bleibt dabei stets die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am konkreten Immissionsort unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung.
Tieffrequente Geräuschimmissionen
Die Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräusche erfolgt nach der TA Lärm auf Basis der DIN 45680. Maßgeblich für mögliche Belästigungen ist dabei u.a. die übliche Wahrnehmungsschwelle des Menschen für tieffrequente Geräusche, die in der Norm dargestellt ist.
Ein Messprojekt „Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zwischen 2013 und 2015 zeigte, dass Windenergieanlagen in der Regel keinen wesentlichen Beitrag zum Infraschall leisten. Die von ihnen erzeugten Infraschallpegel liegen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Bei einem Abstand von 700 m von den Windenergieanlagen lässt sich festhalten, dass sich der Infraschall-Pegel beim Einschalten der Anlage nicht mehr nennenswert erhöht und im Wesentlichen vom Wind und nicht von der Windenergieanlage erzeugt wurde.
Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind daher schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, in der Regel nicht zu erwarten.

































