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Bauleitplanung in Bereichen mit Lärmkonflikten: Neue Möglichkeiten für Festsetzungen zum Schallschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB
21. Juli 2026
Bereits in den Koalitionsverträgen der Jahre 2021 und 2025 war vorgesehen, Erleichterungen zur Umsetzung von Lärmschutzfestsetzungen für Bebauungspläne in das Baugesetzbuch (BauGB) aufzunehmen. Parallel hierzu wurde ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Änderung der TA Lärm vom 24.05.2024 unter anderem mit Einführung einer Experimentierklausel in Nr. 7.5 der TA Lärm veröffentlicht, der jedoch in dieser Form nie Eingang in die TA Lärm gefunden hat.
Mit einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 30.07.2024 wurde die Möglichkeit einer Festsetzung von Immissionswerten und Emissionskontingenten in Bebauungsplänen vorbereitet. Nach dem Bruch der Ampelkoalition lebte dieses Vorhaben im Gesetzentwurf vom 18.06.2025 unter anderem zur Festsetzung von Immissionswerten (unter Abweichungen von den Vorgaben der TA Lärm) sowie für Emissionskontingente wieder auf. Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ am 30.10.2025 (sogenannter „Bauturbo“) stehen nun diese Regelungen zur Verfügung.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB lautet nun wie folgt:
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- Gebiete, in denen
- a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- aa) bestimmte Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen, wobei in begründeten Fällen Abweichungen von den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig sind, oder
- bb) bestimmte Geräuschemissionskontingente nicht überschritten werden dürfen oder […]
[Unterstreichungen durch den Verfasser]
Festsetzung von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) aa) können nun in Bebauungsplänen Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen festgesetzt werden, wobei in begründeten Fällen Abweichungen von den Vorgaben der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.
Die Gemeinde kann somit in Ausübung ihrer Planungshoheit für das Planungsgebiet das höchstzulässige Immissionsniveau für alle oder einzelne Teilflächen rechtsverbindlich festsetzen, wobei es sich hierbei um Baugebiete im Sinne der BauNVO oder Teilflächen hieraus handeln muss. Die Festsetzung ist dabei nur für Geräuschimmissionen möglich (also beispielsweise nicht für Licht- oder Luftverunreinigungen), umfasst aber grundsätzlich alle Lärmarten (Gewerbelärm, Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm).
Abweichungen von den regulativen Vorgaben sind dagegen nur bei Gewerbelärm in Bezug auf die Vorgaben der TA Lärm möglich. Voraussetzung hierfür wird stets eine qualifizierte Immissionsprognose sein, die als Grundlage für eine ausreichende und gerechte Abwägung im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter dient.
Die einzuhaltenden Geräuschimmissionswerte sind sowohl in ihrer Höhe als auch hinsichtlich der räumlichen Zuordnung ihrer Geltung innerhalb des Planungsgebietes genau zu definieren. Sie können dabei außerhalb von Gebäuden (entsprechend dem bisherigen Regulativ der TA Lärm) oder auch innerhalb von Gebäuden festgesetzt werden, wobei auch Kombinationen mit baulichen oder technischen Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglich sind (z.B. „Hamburger Hafencity“ Fenster).
Die festgesetzten Immissionswerte sind dann Maßstab für die nachfolgenden Baugenehmigungen innerhalb des Plangebietes.
Soweit begründete Abweichungen von den Vorgaben der TA Lärm festgesetzt werden sollen, empfiehlt es sich, vorsorglich für die Möglichkeit eines negativen Ausgangs einer Normenkontrolle entsprechende Kompensationsmaßnahmen bzw. die Möglichkeit hierfür vorzusehen und in der Abwägung des Bebauungsplanes zu beschreiben.
Die Grenzen bei der Festsetzung von Immissionswerten und insbesondere bei Abweichungen von den Vorgaben der TA Lärm ergeben sich vorbehaltlich der zu erwartenden weiteren Rechtsprechung zumindest aus der erforderlichen Wahrung der Gebietstypik und aus der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Grundsätzlich erleichtern diese Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) aa) Planungen in (neuen) Gemengelagen. Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung in näherer Zukunft mit Planungen verfährt, die sich auf diese neuen Vorgaben stützen. In jedem Fall müssen Abweichungen von der TA Lärm auch städtebaulich in der Abwägung des Bebauungsplanes gerechtfertigt werden, wobei stets auf die ausreichende Ermittlung und Bewertung der Immissionssituation und die Nutzung der planerischen Instrumente der Konfliktbewältigung abzustellen ist.
Ebenso wird interessant sein, zu beobachten, ob sich die Anwendung des neuen § 216a BauGB (Planerhaltungsvorschrift für Bebauungspläne mit Abweichungen von der TA Lärm) in Zukunft vor dem Hintergrund der zu erwartenden obergerichtlichen Rechtsprechung als tauglich erweisen wird.
Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten
Bislang war die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten z.B. nach DIN 45691 auf Basis der geltenden Rechtsprechung (vor allem des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2017) nur über den Umweg über die Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO möglich.
Entsprechend der neuen Regelung aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) bb) steht nun (endlich) eine Rechtsgrundlage für die technisch seit jeher sinnvolle Geräuschemissionskontingentierung von gewerblich genutzten Gebieten zur Verfügung. Dabei ist nun nach herrschender Rechtsmeinung keine Gliederung des Baugebietes mehr in einzelne unterschiedlich kontingentierte Flächen erforderlich, sie bleibt aber selbstverständlich möglich. Darüber hinaus besteht nicht mehr die Notwendigkeit, einen Teil des Gebietes festzulegen, für den keine Emissionsbeschränkungen gelten.
Gerade dieser aus genau 6 Worten bestehende neue Halbsatz in § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) bb), für dessen Umsetzung der Gesetzgeber nach der wegweisenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 (4 CN 7.16) nicht einmal 8 Jahre gebraucht hat, dürfte sowohl in der Fachwelt der schalltechnischen Beratungsbüros als auch bei den Kommunen für Aufatmen sorgen.
Bei genau 7 Jahren, 10 Monaten und 23 Tagen bzw. 412 Wochen entspricht dies nur knapp 69 Wochen pro Wort.
Da soll noch einer sagen, unsere Gesetze seien nicht reiflich abgewogen…

































